Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allen unseren Liefergeschäften liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, aber entgeltlich. Nebenabreden und durch Vertreter gemachte Zusagen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich.
3. Unsere Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung ab Werk in A-4623 Gunskirchen zuzüglich Mehrwertsteuer.
4. Alle Liefertermine und Lieferfristen sind ungefähr und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, kann uns der Besteller eine 8-wöchige Nachlieferungsfrist setzen. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist androhte. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Teilleistungen sind vom Besteller abzunehmen und zu bezahlen.
5. Gibt der Besteller trotz Aufforderung innerhalb einer Woche keinen bestimmten Liefertag an, können wir die gesamte Lieferung ohne weitere Fristsetzung vornehmen oder auf Kosten des Bestellers einlagern. Mit Ablauf der Wochenfrist geht die Gefahr auf den Besteller rüber. Nimmt der Besteller die Ware ganz oder teilweise nicht ab, können wir nach Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dabei sind wir berechtigt, entweder ohne Schadensnachweis 30 % der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Dies gilt auch, wenn es aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, zu einer Vertragsaufhebung kommt.
6. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Im Übrigen müssen die Zahlungen unverzüglich nach Lieferung und Rechnungslegung abzugsfrei bar geleistet werden. Skonto- und Zielvereinbarungen werden gesondert vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen zu erklären. Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Besteller eine vereinbarte Anzahlung trotz 8-tägiger Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Barzahlung des gesamten Auftragswertes oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir können neben dem Ersatz der bereits erfolgten Aufwendungen ohne Schadensnachweis 30 % der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schaden begehren.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Verletzung einer der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, wird die gesamte aus haftende Forderung sofort fällig. Uns steht zu, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese abzuholen, wobei der Besteller auf die Geltendmachung einer Zurückbehaltung, aus welchem Grund auch immer, verzichtet. Er ist verpflichtet, die Kosten dieser Rücknahme, die keinen Vertragsrücktritt darstellen, zu tragen. Der Besteller hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte, an der ins unserem Eigentum stehenden Sachen, insbesondere einer Wertverminderung, Pfändung oder dergleichen, unverzüglich bekannt zu geben.
8. Wir leiten Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich in detaillierte Weise anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden. Eine Verlängerung der Gewährleitungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder die mangelhafte Ware durch eine mangelfreie ersetzt wird. Wir können eine angemessene Preisminderung gewähren, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung aufzukommen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichung in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Beanstandung, wie Farb- oder Maserungsabweichungen oder dergleichen.
9. Alle Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, sind uns gegenüber ausgeschlossen, insbesondere auch solche gemäß Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware entstanden sind, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
10. Farbänderungen, Risse und Äste bei Altholz sind erlaubt bzw. erwünscht. Holzschädlinge können nicht ausgeschlossen werden. Unsere Platten sind als Wand – oder Deckenverkleidung bestens geeignet – für den Möbelbau nur bedingt verwendbar da keine Verzugsfreiheit garantiert werden kann.
11. Erfolgte Änderungen und Ergänzungen, die vom Besteller nach Vertragsabschluss gewünscht wurden, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand an Arbeitszeit und Material verrechnet.
12. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-4600 Wels. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.